O., N. 3b zu Art. 335 OR). Wird die Kündigung mittels Einschreibens übermittelt und wird der Empfänger nicht angetroffen, gilt sie nach überwiegender Auffassung als zugestellt am Tag des erfolglosen Zustellversuchs oder am Tag danach (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3c zu Art. 335 - 21 - OR). Die genannten Grundsätze gelten auch im Falle einer fristlosen Kündigung (BRÜHWILER, a.a.O., N. 5 zu 337).