Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigung zugangsbedürftig, d.h. sie entfaltet ihre Wirkung erst im Zeitpunkt, in dem sie dem Gekündigten zugeht (BRÜHWILER, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., 2014, N. 3a zu Art. 335 OR). Als zugegangen gilt eine Kündigung, wenn sie sich im Machtbereich des Adressaten befindet und der Kündigende nach Treu und Glauben mit ihrer Kenntnisnahme rechnen darf (BRÜHWILER, a.a.O., N. 3b zu Art.