Das Aussprechen einer fristlosen Entlassung muss unmissverständlich und eindeutig erfolgen, sowohl was die Kündigung als auch deren Fristlosigkeit betrifft. Im Zweifel wird ordentliche Kündigung auf den nächsten Termin angenommen. Eine fristlose Kündigung kann auch stillschweigend erfolgen, doch müssen an die Aussagekraft des konkludenten Verhaltens hohe Anforderungen gestellt werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, 7. Aufl., 2012, N. 18 zu Art. 337 OR). Das Bundesgericht hat in verschiedenen Fällen eine fristlose Kündigung aufgrund konkludenten Verhaltens bejaht (vgl. Urteile BGer 4C.155/2005 E. 2.2; 4C.226/2003 E. 4; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.