Ein Systemausfall könne nicht als fristlose Kündigung gedeutet werden. Eine Sperrung im Zeiterfassungssystem habe noch niemanden daran gehindert, seine Arbeitsleistung zu erbringen (Rz. 36). Der Rückschein des Einschreibens vom 4. November 2019 habe den Kläger am 23. November 2019 erreicht. Danach habe der Kläger Anrufe und zugestellte Schreiben ignoriert. Auch auf das Schreiben der Beklagten vom 23. November 2019 habe er nicht reagiert und dieses stillschweigend akzeptiert (Rz. 27 und 39).