Selbst im Schreiben vom 6. November 2019 habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die fristlose Kündigung widerrufe (Rz. 35). Die Beklagte habe zwar den Empfang des Schreibens vom 6. November 2019 quittiert. Damit habe sie aber nicht dessen Inhalt akzeptiert (Rz. 31 f.). Nach dem 5. November 2019 habe somit kein gültiges Arbeitsverhältnis mehr bestanden und ein solches sei auch nicht fortgeführt worden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sodann mit rechtskräftiger Verfügung der - 20 -