Der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 5. November 2019 sei durch den Kläger schriftlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden (Rz. 10). Der Kläger sei darüber informiert worden, dass die Abholfrist der Sendung vom 4. November 2019 verlängert worden sei. Er hätte das Schreiben somit noch zurückziehen können. Er habe aber an der Kündigung festgehalten (Rz. 15 und 28). Der Kläger habe die Kündigung auch nicht widerrufen können, da ein Widerruf schriftlich hätte erfolgen müssen. Selbst im Schreiben vom 6. November 2019 habe der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass er die fristlose Kündigung widerrufe (Rz. 35).