5.2. Die Beklagte macht in der Berufung im Wesentlichen geltend, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mit Einschreiben vom 4. November 2019 fristlos gekündigt (Berufung Rz. 9). Das Kündigungsschreiben sei der Beklagten am 5. November 2019 zur Abholung gemeldet worden. Damit habe sich das Schreiben im Machtbereich der Beklagten befunden und gelte als am 5. November 2019 zugegangen. Das Arbeitsverhältnis sei somit mit sofortiger Wirkung am 5. November 2019 durch den Kläger aufgelöst worden. Der Wille zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per 5. November 2019 sei durch den Kläger schriftlich und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht worden (Rz. 10).