Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe konkludent an der fristlosen Kündigung festgehalten, da er das Einschreiben nicht zurückbeordert habe, finde dementsprechend keinen Rechtsschutz und stehe im Widerspruch zur fortgesetzten Arbeitsleistung des Klägers. Nachdem der Beklagten am 22. November 2019 die fristlose Kündigung vom 4. November 2019 zugestellt worden sei, habe sie den Kläger, ohne das Gespräch mit ihm zu suchen, im Zeiterfassungssystem gesperrt oder gelöscht und nach eigenen Angaben nach Ersatz gesucht. Mit der Sperrung des Klägers im System habe die Beklagte ihren Willen zur fristlosen Kündigung zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte habe ihren Willen auch zeitnah mit