Damit habe der Kläger seine fristlose Kündigung gültig widerrufen und diese sei, unabhängig von ihrer späteren Zustellung, als nicht geschehen zu betrachten (Art. 9 OR). Die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe konkludent an der fristlosen Kündigung festgehalten, da er das Einschreiben nicht zurückbeordert habe, finde dementsprechend keinen Rechtsschutz und stehe im Widerspruch zur fortgesetzten Arbeitsleistung des Klägers.