worden. C. habe den Erhalt quittiert. Die auf dem Postweg versandte fristlose Kündigung des Klägers vom 4. November 2019 habe die Beklagte erst am 22. November 2019 entgegengenommen. Die ordentliche Kündigung vom 6. November 2019 habe somit die Zustellung und Kenntnisnahme der fristlosen Kündigung überholt. Mit der ordentlichen Kündigung per 31. Januar 2020 habe der Kläger klar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbestehen solle. Damit habe der Kläger seine fristlose Kündigung gültig widerrufen und diese sei, unabhängig von ihrer späteren Zustellung, als nicht geschehen zu betrachten (Art. 9 OR).