Die Parteien hätten auch nach der E-Mail das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt, weshalb sie nicht zu beachten sei (Art. 2 ZGB). Bevor der Beklagten das Einschreiben vom 4. November 2019 zugestellt und effektiv zur Kenntnis gebracht worden sei, habe der Kläger am 6. November 2019 ein neues Kündigungsschreiben, in diesem Fall eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist per Ende Januar 2020 verfasst. Die ordentliche Kündigung sei der Beklagten am 6. November 2019 zur Kenntnis gebracht - 19 -