5. 5.1. Hinsichtlich der Frage, welche Partei das Vertragsverhältnis zu welchem Zeitpunkt aufgelöst hat, erwog die Vorinstanz, mit Schreiben vom 4. November 2019 (Klagebeilage 4) habe der Kläger das Arbeitsverhältnis zur Beklagten fristlos gekündigt. Dieses Schreiben habe der Kläger der Beklagten am 4. November 2019 per E-Mail gesendet und der Post zur Zustellung per Rückschein übergeben. Inwiefern die E-Mail der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei, könne dabei offenbleiben. Die Parteien hätten auch nach der E-Mail das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt, weshalb sie nicht zu beachten sei (Art. 2 ZGB).