4.4.4. Der beklagtische Einwand ist unbegründet. In der Vollmacht vom 19. August 2020 (Klagebeilage 1) wird zwar die Verfahrensnummer SC.2020.20 genannt. Dabei ging es aber offensichtlich einzig darum, den Streitgegenstand zu präzisieren. Aus der Formulierung der Vollmacht ergibt sich, dass diese nicht auf das Schlichtungsverfahren beschränkt sein sollte. Der Kläger erschien denn auch zusammen mit seinem Rechtsvertreter zur vorinstanzlichen Verhandlung. Dieser stellte Anträge und nahm Stellung zur Sache. Damit bestehen keinerlei Zweifel, dass der Kläger mit der Vertretung durch Rechtsanwalt Mahendra Williams einverstanden war.