Vertretung in Sachen SC.2020.20 und somit im Schlichtungsverfahren als Vertreter legitimiere. Die Beklagte wirft der Vorinstanz vor, die Vollmacht nicht geprüft zu haben (Berufung Rz. 18). 4.4.2. Gemäss Art. 68 Abs. 3 ZPO hat sich die Vertreterin oder der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen. Die Gerichte prüfen das Vorliegen der Vollmacht von Amtes wegen, da es sich hierbei um eine Prozessvoraussetzung handelt (TENCHIO, in: Basler Kommentar Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 14 zu Art. 68 ZPO; ZÜRCHER, a.a.O., N. 59 zu Art. 59 ZPO). Das Gericht kann für das Nachreichen einer fehlenden Vollmacht eine Nachfrist ansetzen (Art. 132 Abs. 1 ZPO).