ZPO (vgl. dazu nachfolgende E. 8). Die unter Berücksichtigung des Klagerückzugs noch zu beurteilende Forderung von Fr. 28'484.90 setzt sich zusammen aus der Pönalen von Fr. 15'400.00, dem Lohn (inkl. Abgeltung für nicht bezogene Ferien und zu viel abgezogener AHV- und BVG- Beiträge) von Fr. 10'096.85 sowie der Quellensteuer 2017 und 2018 von Fr. 2'988.05. 4.4. 4.4.1. Die Beklagte macht geltend, die Vollmacht des Vertreters des Klägers im vorinstanzlichen Verfahren sei nicht gültig, da diese ihn ausschliesslich zur - 18 -