ZPO) ermöglicht wurde, kann er hinsichtlich der Kostenregelung nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. dazu nachfolgende E. 7). Denn insgesamt wird im vorliegenden Verfahren mit dem zu berücksichtigenden Klagerückzug von Fr. 3'666.00 (= Fr. 19'066.00 ./. Fr. 15'400.00) über Ansprüche von total Fr. 32'150.90 entschieden. Damit entfiel die Kostenlosigkeit nach Art. 114 lit. c ZPO und § 25 EG ZPO (vgl. dazu nachfolgende E. 8).