Um den Gesamtstreitwert unter Fr. 30'000.00 zu halten, reduzierte der Kläger in der Replik kompensatorisch seinen Anspruch auf eine Pönale nach Art. 337c OR von Fr. 19'066.00 (Klagebegehren 2) auf Fr. 15'400.00. Darin ist ein teilweiser Klagerückzug mit Res-iudicata-Wirkung im Sinne von Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO zu erblicken. Obgleich mit diesem Klagerückzug die Beurteilung des geänderten Begehrens 3b sowie des neuen Begehrens im vereinfachten Verfahren (Art. 247 ff. ZPO) ermöglicht wurde, kann er hinsichtlich der Kostenregelung nicht ausser Acht gelassen werden (vgl. dazu nachfolgende E. 7).