4.3.3.2. Der Kläger hat seine Klagebegehren in der Replik erneut geändert. Zum einen wurde das Klagebegehren 3b über Fr. 347.10 auf Fr. 885.30 (act. 29) und damit das Klagebegehren 3 von insgesamt Fr. 9'558.65 auf Fr. 10'096.85 erhöht sowie neu eine zusätzliche Forderung über Fr. 2'988.05 wegen in den Jahren 2017 und 2018 zu viel abgezogener und vom Steueramt an die Beklagte rückerstatteter Quellensteuer verlangt. Darin sind Klageänderungen zu erblicken, und zwar wiederum zulässige, weil sie ebenfalls aus dem gleichen Lebensvorgang (Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien) herrühren.