227 ZPO) herrührten und damit in dem in Art. 227 Abs. 1 ZPO verlangten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage stehen. Die Gesamtforderung gemäss Klage (Fr. 28'624.65) überstieg die für das vereinfachte Verfahren statuierte Streitwertgrenze von maximal Fr. 30'000.00 (Art. 247 ZPO) nicht.