Fr. 73.70) gegenüberstand. Die Erhöhung der Klagebegehren war zulässig, weil die Erhöhung der Lohnforderung 2017 sowie die zusätzliche Forderung aus dem gleichen Lebenssachverhalt bzw. Lebensvorgang (Arbeitsverhältnis der Parteien, vgl. BGE 129 III 230 E. 3.1; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander, DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., 2016, N. 9 zu Art. 227 ZPO; W ILLISEGGER, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, N. 31 zu Art. 227 ZPO) herrührten und damit in dem in Art. 227 Abs. 1 ZPO verlangten sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Klage stehen.