Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Sie stellt keine Klageänderung, sondern einen teilweisen Klagerückzug dar (LEUENBERGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 227 ZPO). Ein solcher führt im Umfang des Rückzugs grundsätzlich zur unmittelbaren Beendigung des Verfahrens "ohne Entscheid" (Art. 241 Abs. 2 ZPO).