Die Zulässigkeit der Klageänderung ist als Prozessvoraussetzung für die Klageänderung von Amtes wegen zu prüfen; ist sie nicht gegeben, ist auf die Klageänderung nicht einzutreten und ist die Klage auf der Grundlage des bzw. der ursprünglichen Begehren(s) zu beurteilen (ZÜRCHER, in: ZPO- Kommentar, a.a.O., N. 80 zu Art. 59 ZPO und N. 26 zu Art. 60 ZPO). Auch im Rechtsmittelverfahren hat das Gericht von Amtes wegen zu prüfen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen (BGE 130 III 430 E. 3.1).