227 Abs. 1 lit. a ZPO). Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen (Art. 227 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 230 ZPO ist nach Abschluss des Behauptungsverfahrens eine Klageänderung nur noch zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.