4.3. 4.3.1. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle bezüglich der verschiedenen Forderungen an einer gültigen Klagebewilligung und die Klageänderungen seien nicht zulässig gewesen. Die Vorinstanz hätte somit auf die Klage nicht eintreten dürfen (vgl. Berufung Rz. 16 f., 21, 23, 45, 46, 50, 51, 52 und 54). 4.3.2. Die Rechtsbegehren werden grundsätzlich in der Klagebewilligung fixiert (Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO). Dies bedeutet nicht, dass sie nachträglich nicht geändert werden können. Im Schlichtungsverfahren sowie während des - 16 -