Der Beklagten kann nicht gefolgt werden. Der Beklagten bzw. deren Vertreter wird zwar im angefochtenen Entscheid vorgehalten, er habe seinen Standpunkt unnötig aggressiv vertreten, wobei er es mit der Wahrheit nicht immer genau genommen habe. Dies wird aber ausführlich und im Wesentlichen nachvollziehbar begründet (angefochtener Entscheid E. 8.3). Entgegen der Ansicht der Beklagten kann aus diesen Urteilspassagen nicht auf ein persönliches Interesse der beteiligten Richter geschlossen werden.