Das persönliche Interesse der Mitglieder des vorinstanzlichen Spruchkörpers wird damit begründet, dass der Vertreter der Beklagten (C.) im angefochtenen Entscheid (E. 8.3 Absatz 2) persönlich als "aggressiv" und "Lügner" angegriffen worden sei. Die Wahrnehmung seiner Rechte und derjenigen der Beklagten durch C. habe die Gerichtspräsidentin sogar als eine Verärgerung der Gegenpartei empfunden. Die für die Gerichtspräsidentin und die beteiligten Arbeitsrichter(innen) offensichtlich missliebige Situation habe zum vorliegend nichtigen Entscheid geführt (Berufung Rz. 8). Der Beklagten kann nicht gefolgt werden.