Aus dem Entscheid vom 15. Juni 2021 kann schon deshalb nicht auf die Befangenheit der an der Ausfällung des hier angefochtenen Entscheids beteiligten Richter geschlossen werden, weil keiner von ihnen im Verfahren BE.2021.06 mitwirkte. Jener Entscheid wurde von Gerichtspräsident G. als Einzelrichter gefällt. Zudem kann aus dem Umstand, dass ein Urteil im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird, nicht auf Befangenheit der mitwirkenden Richter geschlossen werden.