4.2.3.3. Die weiteren Ausstandsgründe beschlagen das (angebliche) "persönliche Interesse" der Mitglieder der Vorinstanz, das in deren Begründung des angefochtenen Entscheids zutage trete, sowie den im Verfahren BE.2021.06 als rechtswidrig bezeichneten, am 15. Juni 2021 und damit nach Ausfällung des vorliegend im Streit stehenden Urteils gefällten Entscheid, der von der Schuldbetreibungskommission des Obergerichts als oberer betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde am 26. August 2021 (Berufungsbeilage 12) aufgehoben worden ist (Berufung Rz. 7 (1)). Diese Ausstandsgründe konnte die Beklagte vor Vorinstanz noch nicht geltend machen.