Schliesslich ist zwar weiter davon die Rede, dass der Entscheid vom 10. Juni 2020 "nie rechtmässig zugestellt" worden sei (Berufung Rz 7 (3)). Aber abgesehen davon, dass die Beklagte nicht weiter ausführt, was sie unter "nie rechtmässig zugestellt" versteht, führt eine unterbliebene Zustellung nicht zur Nichtigkeit eines Entscheides, sondern lediglich dazu, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnt und damit der Eintritt der Rechtskraft hinausgezögert wird. - 15 -