Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz, sondern Ansprüche von Gesamtarbeitsvertragsparteien aus dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes gegenüber einem Nicht-Verbandsmitglied geltend gemacht worden seien (E. 3.3.2 des besagten Obergerichtsentscheids in fine). Damit wurde der von der Beklagten in der vorliegenden Berufung behauptete angebliche Nichtigkeitsgrund (willkürlich behaupteter Streitwert in einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit) im Rechtsmittelverfahren verneint. Schliesslich ist zwar weiter davon die Rede, dass der Entscheid vom 10. Juni 2020 "nie rechtmässig zugestellt" worden sei (Berufung Rz 7 (3)).