Die Annahme eines Streitwerts von Fr. 40'000.00 durch die Vorinstanz [im Verfahren OZ.2019.9] sei – so das Obergericht – nicht zu beanstanden; ferner wies das Obergericht darauf hin, dass das Verfahren auch bei Bejahung eines Fr. 30'000.00 nicht übersteigenden Streitwerts nicht kostenfrei gewesen wäre, weil nicht im Sinne von Art. 114 lit. c ZPO Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis oder aus dem Arbeitsvermittlungsgesetz, sondern Ansprüche von Gesamtarbeitsvertragsparteien aus dem Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes gegenüber einem Nicht-Verbandsmitglied geltend gemacht worden seien (E. 3.3.2 des besagten Obergerichtsentscheids in fine).