Mit Bezug auf den im ordentlichen Verfahren ergangenen Entscheid vom 10. Juni 2020 (OZ.2019.9) ist auf den – gerichtsnotorischen (Art. 151 ZPO) – Entscheid des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 26. Mai 2021 (ZOR.2021.6) zu verweisen. Darin wurde die Berufung abgewiesen, die die Beklagte gegen jenen Entscheid mit der Begründung erhoben hatte, es hätte wegen eines unter Fr. 30'000.00 liegenden Streitwerts das vereinfachte Verfahren durchgeführt werden müssen: Die Annahme eines Streitwerts von Fr. 40'000.00 durch die Vorinstanz [im Verfahren OZ.2019.9] sei – so das Obergericht – nicht zu beanstanden;