- die erwähnten Entscheide jedenfalls im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung am 17. März 2021 (Entscheide vom 10. Juni 2020 und 25. November 2020; der erstere Entscheid war der Beklagten in motivierter Fassung am 18. Januar 2021 zugestellt worden [vgl. S. 4 des dazu ergangenen, gerichtsnotorischen {Art. 151 ZPO} Rechtsmittelentscheids des Obergerichts, 2. Zivilkammer, vom 26. Mai 2021, ZOR.2021.6]; beim Entscheid vom 25. November 2020 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, solche werden umgehend zugestellt) bekannt waren bzw. bekannt gewesen sein müssen.