Ein Ausstandsbegehren hat sich gegen einzelne (natürliche) Personen zu richten, unter Umständen auch gegen alle Mitglieder einer Behörde; ein gegen die Behörde als solche gerichtetes Ausstandsbegehren ist dagegen grundsätzlich unzulässig (Urteil BGer 8C_102/2011 E. 2.2; vgl. auch Urteil BGer 1B_17/2007 E. 4, wonach auf ein entsprechendes Ausstandsbegehren gar nicht erst einzutreten ist).