4.2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann einem Richter die Unabhängigkeit nicht abgesprochen werden, nur weil er bereits in früheren Verfahren gegen den Gesuchsteller entschieden hatte (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG); solche mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründete Ausstandsbegehren sind rechtsmissbräuchlich, weil sie letztlich auf die Lahmlegung eines Gerichts gerichtet sind (Urteil BGer 1F_5/2009 E. 3, wonach in diesem Fall sogar die abgelehnte Person am Entscheid über das unzulässige Ablehnungsbegehren mitwirken kann). Ein Ausstandsbegehren hat sich gegen einzelne (natürliche) Personen zu richten, unter Umständen auch gegen alle Mitglieder einer Behörde;