4.2. 4.2.1. Die Beklagte macht geltend, die Vorinstanz hätte wegen Befangenheit in den Ausstand treten müssen. Der Kläger sei Arbeitnehmer am Standort "B." gewesen. Die Geschäftsräumlichkeiten befänden sich in einer Liegenschaft des Vermieters E. respektive seines Unternehmens F.. E. amte als Bezirksrichter am Bezirksgericht Q.. In "mehreren" Verfahren der Beklagten gegen E. bzw. die F. habe es "das" Ausstandsgesuch [des Bezirksgerichts Q.] vom 24. Juli 2020 gegeben, das die Justizleitung des Kantons Aargau mit Entscheid vom 2. September 2020 gutgeheissen habe (Berufungsbeilagen 7 und 8). Die Beklagte wirft dem Bezirksrichter E. sodann "betrügerische Machenschaften" vor.