Dass der Beklagten trotz der grundsätzlichen Kostenlosigkeit des arbeitsrechtlichen Verfahrens (vgl. Art. 114 lit. c ZPO und § 25 Abs. 1 EG ZPO) Prozesskosten auferlegt wurden, begründete die Vorinstanz nicht damit, dass das ordentliche Verfahren Anwendung finde, sondern mit dem Verhalten der Beklagten im Prozess (Art. 115 ZPO und § 25 Abs. 2 EG ZPO) (angefochtener Entscheid E. 8.4 und E. 9). Darauf wird unten nochmals einzugehen sein (vgl. E. 8 hiernach).