4.1.3. Soweit die Beklagte der Ansicht zu sein scheint, die Vorinstanz habe die Klage nicht im vereinfachten Verfahren behandelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führte unter Verweis auf Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 91 Abs. 1 bzw. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO aus, dass die Klage aufgrund des unter Fr. 30'000.00 liegenden Streitwerts im vereinfachten Verfahren behandelt (angefochtener Entscheid E. 1) und der Sachverhalt von Amtes wegen festgestellt werde (angefochtener Entscheid E. 3.2). Inwiefern die Vorinstanz diesen Grundsätzen anschliessend nicht nachgekommen ist, ist nicht dargetan.