4.1.2. Auch wenn das Gericht im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu prüfen hat, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sprechen (Urteil BGer 4A_229/2017 E. 3.4), ist nicht ersichtlich, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz zur Zuständigkeit unzutreffend sein sollten. Unter Verweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen gelangte diese zum korrekten Schluss, für das vorliegende Verfahren sei das Arbeitsgericht (Kollegialgericht) am Sitz der Beklagten zuständig (Art. 34 Abs. 1 ZPO, Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. a EG ZPO; angefochtener Entscheid E. 1).