4. Die Beklagte bringt verschiedene Rügen formeller Natur vor, welche vorab zu behandeln sind. 4.1. 4.1.1. Die Beklagte macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, durch funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, zustande gekommen (Berufung Rz. 1). Zumindest sinngemäss beanstandet die Beklagte auch, die Vorinstanz habe die Klage zu Unrecht nicht im vereinfachten Verfahren behandelt. Ihr Anspruch auf ein laienfreundliches Verfahren sei daher verletzt worden (vgl. Berufung Rz. 16 und Rz. 19 ff.).