Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, weshalb die Beklagte dem Kläger eine Pönale im Umfang von zwei Monatslöhnen (Fr. 8'800.00 brutto) zu bezahlen habe (angefochtener Entscheid E. 4.2, 4.3 und 4.5). Im übrigen Umfang, d.h. hinsichtlich der Gesamtforderung über Fr. 10'096.85 (Klagebegehren 3) sowie der Forderung über Fr. 2'988.05 (zu viel abgezogene bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstattete Quellensteuer), hiess sie die Klage (inkl. Verzugszins) gut, nachdem sie von der Beklagten geltend gemachte Verrechnungsforderungen verneint hatte (angefochtener Entscheid E. 7).