3.3. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das Arbeitsverhältnis sei am 23. November 2019 von der Beklagten fristlos aufgelöst worden. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, weshalb die Beklagte dem Kläger eine Pönale im Umfang von zwei Monatslöhnen (Fr. 8'800.00 brutto) zu bezahlen habe (angefochtener Entscheid E. 4.2, 4.3 und 4.5).