Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung erhöhte der Kläger das Klagebegehren 3 auf Fr. 10'096.85 (Korrektur des Betrages für zu viel abgezogene BVG-Beiträge 2018; vgl. dazu nachfolgende E. 4.3.3.2). Zusätzlich stellte er ein Begehren um Rückerstattung von in den Jahren 2017 und 2018 zu viel abgezogener bzw. vom Steueramt an die Beklagte rückerstat- -9- teter Quellensteuer in der Höhe von Fr. 2'988.05. Die Entschädigungsforderung für die ungerechtfertigte fristlose Entlassung (Klagebegehren 2) reduzierte er hingegen auf Fr. 15'400.00.