3.2. Mit Klage vom 8. Dezember 2020 verlangte der Kläger – abgesehen vom Begehren betreffend Feststellung, dass das beklagtische Einschreiben vom 23. November 2019 als missbräuchliche fristlose Kündigung zu betrachten sei (den diesbezüglich ergangenen Nichteintretensentscheid der Vorinstanz [vgl. E. 2.3 und Dispositiv-Ziffer 2] hat der insoweit beschwerte Kläger nicht angefochten) – von der Beklagten eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR in der Höhe von vier Monatslöhnen (Fr. 19'066.00) aufgrund der seiner Ansicht nach ungerechtfertigten fristlosen Entlassung (Klagebegehren 2).