Gegen Ende des Jahres 2019 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst, wobei sich die Parteien uneinig darüber sind, per wann und durch welche Partei das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde. Während der Kläger der Ansicht ist, die Beklagte habe das Arbeitsverhältnis am 23. November 2019 fristlos gekündigt, vertritt die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe das Arbeitsverhältnis mittels Einschreiben vom 4. November 2019 fristlos aufgelöst.