Immerhin ergibt sich aus der Berufung der Beklagten als Ganzes unzweideutig, dass sie der Auffassung ist, dem Kläger aus dem Arbeitsverhältnis (überhaupt) kein Geld mehr zu schulden, zumal ihr gegenüber allfälligen klägerischen Ansprüchen Verrechnungsforderungen zustünden, die jene überstiegen. Damit hält sie sinngemäss an ihrem vor Vorinstanz explizit gestellten Antrag fest, es sei die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Klageantwort, act. 15).