Träfe demgegenüber einer oder beide der anderen Vorwürfe (unzulässige Klageänderungen, Fehlen einer gültigen Vollmacht) zu, fehlte es an Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ZPO, die zu einem Nichteintreten auf die ganze Klage (bei Fehlen einer gültigen Vollmacht) bzw. auf die unzulässigen geänderten Klagebegehren führen würde (vgl. nachfolgende E. 4.3 und 4.4). Die Nichtigkeitsfolge wäre in allen Fällen unpassend. -7-