Sodann ist in der Berufung (ebenfalls Rz. 1) von der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bzw. von krassen Verfahrensfehlern durch die Vorinstanz die Rede. Konkret genannt werden die Verletzung von Ausstandvorschriften, ein Verstoss gegen die Vorschriften betreffend Klageänderung sowie das Fehlen einer gültigen Vollmacht auf klägerischer Seite (vgl. dazu nachstehende E. 4.2-4.4). Die Verletzung von Ausstandsvorschriften führte allerdings nicht zur Nichtigkeit, sondern dazu, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO zur Neubeurteilung durch ein nicht befangenes Gericht zurückgewiesen wird. Träfe demgegenüber