1.2.2.1.2. Eine Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids ist vorliegend nicht ersichtlich: Zwar werden eine funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Vorinstanz in der Berufung behauptet (vgl. Berufung Rz. 1). Aber abgesehen davon, dass eine Kumulation von sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit schwer denkbar ist, ist weder die eine noch die andere gegeben (vgl. nachstehende E. 4.1).