1.2.2.1. 1.2.2.1.1. Ein fehlerhafter Entscheid ist nur ausnahmsweise nichtig, nämlich dann, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht wie beispielsweise der Umstand, dass der Betroffene keine Gelegenheit hatte, am Verfahren teilzunehmen. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen dagegen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (zum Ganzen BGE 145 IV 197 E. 1.3.2).